Tolle Ergebnisse der Gothaer Allgemeine Versicherung AG als Österliches Wunder − durchschnittliche Verzinsung des Vermögens der Versicherung liegt bei 7,6 %

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte

Anwalt für Versicherung - Beratung heute?
Am 23.02.2012 durch Versicherungsrecht Rechtsanwalt Dr. Schulte


Die Gothaer Allgemeine Versicherung lässt in einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Zossen vortragen, dass im Falle des Prämienverzuges 7,6 % Zinsen zu zahlen wären, weil die Versicherungsgesellschaft eine solche Zinshöhe im Durchschnitt erhält. Ob das möglich ist oder ob es als Wunder im Sinne der christlichen Heilslehre gewertet werden muss, bleibt unklar. Hierzu kann angesichts des allgemeinen Zinsniveaus nur gratuliert werden.


Auf dem Weg zwischen Köln, dem Geschäftssitz, der Gesellschaft und dem beschaulichen Zeuthen in Brandenburg sind offenbar Zins−Optimierungen möglich, die über 100 % liegen. Warum?

Im Bericht des Vorstands der Gesellschaft für das Jahr 2009 heißt es auf Seite 11:

"Aufgrund der soliden laufenden Durchschnittsverzinsung konnte in Summe eine im Vergleich zum Vorjahr zufriedenstellende Nettoverzinsung in Höhe von 3,8 % (Vorjahr: 4,2 %) erzielt werden."

Also lautet die Siegesmeldung am 23.02.2012 für alle Menschen:

Die Gesetze der Mathematik gelten nicht für die Gothaer Versicherung (jedenfalls nicht vor dem Amtsgericht Zossen). Wir haben Hoffnung für Ostern.

Aus dem Schriftsatz an das Gericht:

Die Versicherungsprämie ist für die jeweilige Versicherungsperiode im Voraus fällig.

Bei Fälligkeit der Versicherungsrämie für den Versicherungszeitraum vom 31.03.2010 bis 28.07.2010 leitete die Beklagte die vereinbarte Prämie in Höhe von 160,09 € incl. Versicherungssteuer (ab 01.01.2001 und am 01.01.2007 19%)nicht.

Da die beklagte Partei den Versicherungsbeitrag nach Fälligkeit nicht zahlte, befindet sie sich seit dem im Antrag angegebenen Zeitpunkt in Verzug. Die Klägerin fordert nach Fälligkeut zweimal zur Zahlung des Versicherungsbeitrages auf. Die erste Mahnung erfolgte 30 Tage nach Fälligkeit, die zweite Mahnung weitere 30 Tage nach der ersten Mahnung. Die Kosten sind ebenfalls als Verzugsschaden in Form der geltend gemachten vorgerichtlichen Mahnkosten von der beklagten Partei zu tragen.

Die Klägerin pflegt die eingehenden Beitragszahlungen zinsgünstig anzulegen. Die durchschnittliche Verzinsung des Vermögens der Klägerin liegt bei 7,6 %. Es ist daher berechtigt, wenn als Verzugsschaden 7 % pro Jahr berechnet werden, weil hier der Verzugsschaden effektiv höher ist, als das Gesetz in § 246 BGB bestimmt.

Aus dem Jahrebericht 2009 der Versicherung

Aufgrund der soliden laufenden Durchschnittsverzinsung konnte in Summe eine im Vergleich zum Vorjahr zufriedenstellende Nettoverzinsung in Höhe von 3,8 % (Vorjahr: 4,2 %) erzielt werden.

Fazit:

Die Gesetze der Mathematik gelten nicht für die Gothaer Versicherung (jedenfalls nicht vor dem Amtsgericht Zossen). Wir stehen für Fragen rund um Versicherungen zur Verfügung sowie bei mathematischen Nachberechnungen.

Autor: 23.02.2012
Rechtsanwalt Dr. Schulte


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