Kick Back Anlageberater - Hoffnung für Anleger

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte

Anwalt Kapitalanlagerecht - Beratung heute?
Am 23.02.2012 durch Kapitalanlagerecht Rechtsanwalt Dr. Schulte


Kick Back bei freien Anlageberatern neue Hoffnung für Anleger Kickback


Die bisherige Rechtsprechung ging überwiegend davon aus, dass nur den bankgebundenen Anlageberater eine Pflicht trifft, den Anleger über zu erwartende Provisionsrückvergütungen zu informieren. Den freien, ungebundenen Anlageberater/Vermittler traf diese Verpflichtung bislang nicht. Begründet wurde dies damit, dass es für den Anleger ersichtlich sei, dass der Vermittler von irgendjemand bezahlt werden müsse. Insbesondere, wenn der Anleger selbst keinerlei Provision an den Vermittler/Berater direkt zahle.

Damit ergab sich im Anlegerschutz eine bedeutende Unterscheidung, die für die Anleger erhebliche Folgen nach sich zog.

Die Unterscheidung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) nun mit seinem Urteil vom 18.11.2010 (Az.: I-6 U 39/10, 6 U 39/10) aufgehoben. Danach trifft sowohl den bankgebun-denen, wie auch den freien Vermittler eine Pflicht, den Anleger bei Abschluss der Kapitalanlagen über die zu erwartenden Provisionszahlungen ungefragt zu unterrichten. Nach Ansicht des OLG Düsseldorf würde es eine nicht gerechtfertige Privilegierung der freien Anlageberater gegenüber den Banken darstellen, würde man sie von der Verpflichtung zur Aufklärung über an sie zurückgezahlte Entgelte ausnehmen. Der Kunde eines freien Anlageberaters sei demnach genauso schutzwürdig wie der Kunde der anlageberatenden Bank. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung (BGH-Urteil vom 19.12.2006, Az.: XI ZR 56/05; BGH-Urteil vom 15.04.2010, Az.: III ZR 196/09) erklärt das OLG Düsseldorf mit überzeugender Argumentation, dass gera-de in Fällen, in denen die für den Vermittler zu erwartenden Rückvergütungen unterschiedlich hoch seien, eine Aufklärungspflicht über die Höhe der zu erwartenden Rückflüsse gegenüber dem Anleger besteht. Nur so könne der Anleger selbst beurteilen, ob die durch den Vermittler erfolgte Beratung auch objektiv sei.

Nach Ansicht des OLG Düsseldorf erstreckt sich die Aufklärungspflicht des Anlageberaters hierbei auf das gesamte zu erwartende Provisionsentgelt. Gleichgültig sei dabei, aus welchem "Topf" der Gesamtfinanzplanung das Entgelt stamme. Entscheidend sei allein, dass das Entgelt nur für den Fall der erfolgreichen Anlageempfehlung gezahlt werde. Zudem gelte dieser Umfang der Aufklärungsverpflichtung auch für die Anlageberatung durch Familienangehörige, da in diesen Fällen der Anleger schon aus familiärer Rücksichtnahme eine streng an seinen Interessen ausgerichtete Anlageempfehlung erwarten dürfe.

Auch könne sich der freie Vermittler nicht mit dem bloßen Hinweis auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum enthaften. So würde die Rechtsprechung bereits seit Beginn der 90er Jahre des vorherigen Jahrhunderts die Auffassung vertreten, dass ein Anlageberater den Anleger über die an ihn gezahlten Entgelte aufzuklären hat, um einem vertragswidrigen Interessenkonflikt zu entgehen. Den Berater müsse somit klar sein, dass er den Anleger über seine zu erwartende Provision aufzuklären habe. Wiederendeckt von der Rechtsprechung wurde ein Urteil des Reichsgericht von 1905, Juristische Wochenschrift, 1905, S. 118).

Mit diesem Urteil wird eine lange bestehende, jedoch unbegründete Unterscheidung hinsichtlich der Aufklärungspflicht bei bankgebundenen bzw. freien Vermittlern beseitigt. Dies hat zur Folge, dass die Vielzahl der Anleger, die ihre Kapitalanlage über einen freien Vermittler/Berater erworben haben, nun wieder deutlich bessere Chancen haben, ihre Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung vor Gericht geltend zu machen.

Autor: 23.02.2012
Rechtsanwalt Dr. Schulte


Wir raten Ihnen daher, Ihre möglichen Schadensersatzansprüche unter Beachtung des vorgenannten Urteils nochmals von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Für eine Überprüfung nutzen Sie unser Kontaktformular.

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